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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Bau- & Energietechnik ZT GmbH – kurz AGB
Stand 01.01.2021

 

Die Bau- & Energietechnik ZT GmbH wird im Folgenden kurz AN genannt. Der Vertragspartner wird im Folgenden kurz AG genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Folgenden kurz AGB genannt.

1. Geltungsbereich
Der AN schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, die wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages mit dem AN sind und auch für die künftigen Verträge zwischen AG und AN gelten, wie insbesondere für Zusatzaufträge. Die AGB gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des AN. Die Geltung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, nicht ausreichend ist ein einseitiges Ablehnungsschreiben. Die AGB gelten auch, wenn sich der AG auf eigene Geschäftsbedingungen beruft. AGB des AG sind unwirksam, entgegenstehende oder abweichende Schreiben des AG gelten nicht, auch dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben. Alle Abweichungen von den AGB einschließlich Abweichungen von der Schriftform bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsbestandteile, Angebote, Vertragsabschluss, Vertretung, Vertragsabwicklung
2.1. Vertragsbestandteile sind mit der höchsten Wirkung das Angebot oder Nachtragsangebot des AN, dann die gegenständlichen AGB, dann das Leistungsverzeichnis, dann der Terminplan, dann der Zahlungsplan, dann die ÖNORM B 2110 in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Bei Widersprüchen gilt die für den AN günstigere Bestimmung.
2.2. Die Angebote des AN sind freibleibend, unverbindlich und jederzeit widerrufbar. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
2.3. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Wurde dem Angebot ein Leistungsverzeichnis zu Grunde gelegt, erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Massen mal den angebotenen Einheitspreisen. Die bei Angebotslegung zu erwartenden Massen können von den abzurechnenden Massen abweichen.
2.4. Der Vertrag gilt als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das Angebot des AN vollinhaltlich angenommen hat oder wenn der AG die Arbeiten und Leistungen des AN laut Angebot in Anspruch nimmt oder wenn der AN die schriftliche Auftragsbestätigung an den AG absendet.
2.5. Der AN wird auf der Baustelle durch einen Bau(stellen)leiter vertreten. Dieser ist nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, wie etwa Änderungen des Auftrags entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind schriftlich an die Geschäftsführung des AN zu richten.
2.6. Der AN ist berechtigt, Arbeiten und Leistungen durch Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
2.7. Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Auftrages bzw. Projekts in Zusammenhang stehen oder die für das Projekt im Ganzen oder für die Leistungsanteile der am Projekt tätigen Unternehmen von Bedeutung sein könnten. Der AG ist verpflichtet, bei der Werkerstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche Partner auf der Baustelle zu koordinieren, dies umfasst insbesondere die zeitlichen Abstimmung, die Vermeidung von Schnittstellenproblemen und die Erteilung von Anweisungen im Sinn des Gesamtprojektes.

3. Preise, Rechnungslegung, Fälligkeit, Verzugsfolgen, Skonto und Rücklässe
3.1. Grundsätzlich ist jeder Vertrag ein Einheitspreisvertrag mit Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß, erbrachter Leistung usw. Jeder Zusatzauftrag oder Nachtrag zu einem Pauschalpreisvertrag ist ein Einheitspreisvertrag. Ein Pauschalpreisvertrag, auch bei einem Zusatzauftrag oder Nachtrag zu einem Pauschalpreisvertrag liegt nur dann vor, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Auch bei einem Pauschalpreisvertrag berechtigen jedoch Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung und dergleichen den AN zur Geltendmachung von Mehrkosten.
3.2. Werden keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA).
3.3. Alle Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen, im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
3.4. Es gilt in jedem Fall als vereinbart, dass der AN die bereits erbrachten Arbeiten und Leistungen monatlich mit Teil- und Abschlagsrechnungen verrechnen kann, die binnen 14 Tagen zu bezahlen sind, wobei in der genannten Zahlungsfrist die Prüffrist bereits enthalten ist.
3.5. Wird eine Rechnung als vom AG nicht prüfbar beanstandet, ist sie sofort nach Feststellung der Beanstandung unter genauer Begründung der Beanstandung zur Verbesserung zurück zu stellen. Erfolgt bis zum Ende der Prüffrist keine Beanstandung und Zurückstellung, gilt die Prüffähigkeit der Rechnung als bestätigt.
3.6. Ist ein Zahlungsplan vereinbart, haben die Zahlungen des AG nach dem Zahlungsplan zu erfolgen.
3.7. Die Schlussrechnung ist, wenn im Einzelfall keine Einzelvereinbarung besteht, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Skonto zur Zahlung fällig, wobei in der genannten Zahlungsfrist die Prüffrist bereits enthalten ist.
3.8. Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nach schriftlicher Androhung der Niederlegung der Arbeit und Leistung und Setzung einer achttägigen Nachfrist, seine Arbeit und Leistung und die seiner Subunternehmen bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge jedweder Art einzustellen. Der AN hat auch Anspruch auf Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz, eine Pönalpflicht des AN entfällt.
3.9. Bei jedem Zahlungsverzug des AG gelten Verzugszinsen von 12% jährlich und Bearbeitungskosten von EUR 30,00 pro Mahnung als vereinbart.
3.10. Wird die Auftragserfüllung oder Werkerstellung durch Umstände vereitelt, die in der Sphäre des AG liegen, oder geht das Werk zufällig unter, behält der AN seinen Entgeltanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
3.11. Ohne eine gesonderte Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug nicht zulässig. Ist ein Skonto vereinbart, so darf dieser nur bei der Schlussrechnung, nicht jedoch bei Teilrechnungen, in Abzug gebracht werden. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
3.12. Rücklässe stehen nur zu, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sind solche vereinbart, dann hat der AN hat das Recht, jeden Rücklass durch eine abstrakte Bankgarantie einer Bank mit Sitz in der EU abzulösen.

4. Termine, Zeitpläne, Pönale
4.1. Kommt es auf Seiten des AG und seiner Beauftragten zu einer Verzögerung der Projektabwicklung, Leistungsänderung, Störung bei der Leistungserbringung, Leistungsverlängerung und dergleichen, die länger als 8 Tage andauert, dann verliert der ursprüngliche Bauzeitplan und eine Pönale für den AN die Geltung. Der neue Bauzeitplan ist einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren, unterbleibt dies, geht jeder Nachteil daraus zu Lasten des AG.
4.2. Keine nachteilige Zeitplan- und Rechtsfolgen für den AN haben Nachlässigkeiten des AG, Auswirkungen und Folgen aus direkten Rechtsverhältnissen zwischen AG und Dritten, das Nichtzutreffen von AG Prognosen, AG Leistungsanordnungen oder AG Bestellungen und Bestelländerungen, Tage aus Schlechtwetter (laut ZAMG), fehlende Vorleistungen des AG oder Dritter und alle sonstigen vom AN nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Störungen der Leistungserbringung samt deren zeitlichen und projektbezogenen Folgen sowie die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den AG, in solchen Fällen kommt es zur Verlängerung der Leistungsfrist und zum Anspruch auf Mehrkosten durch den AN.
4.3. Ein die vereinbarte Pönale übersteigender Schaden ist vom AN nur unter den Bedingungen dieser AGB zu ersetzen, wobei den AG die volle Beweislast trifft.

5. Beistellung von Unterlagen, Prüf- und Warnpflicht
5.1. Der AG hat für die Zusammenarbeit mit dem AN Fachunternehmen und Fachleute zu beauftragen bzw. beizuziehen, womit daher davon auszugehen ist, dass alle von AG Seite und den Genannten beigestellten Unterlagen, Planungen, Bewilligungen, Berechnungen und dergleichen fachlich in Ordnung sind, der AN wird diese daher nur auf augenscheinliche Mängel oder Fehler prüfen und warnen, eine darüber hinausgehende Sorgfaltspflicht, allenfalls nach ÖNORM oder Richtlinien schuldet der AN nicht. Eine Haftung des AN aufgrund Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom AG übergebenen Unterlagen, Planungen, Bewilligungen, Berechnungen und dergleichen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.2. Die für die Tätigkeit der AN erforderlichen Unterlagen, Planungen, Bewilligungen, Berechnungen und dergleichen sind dem AN rechtzeitig bereitzustellen, Verzögerungen gehen zu Lasten des AG und verlängern die Leistungsfrist des AN.
5.3. Die für die Leistung des AN erforderlichen Vorleistungen, insbesondere andere Gewerke müssen zum jeweiligen Endtermin laut Bauzeitplan nicht im Detail, sondern lediglich auf die sichtbare Beschaffenheit hin vom AN geprüft werden.
5.4. Der AG wird dem AN auch beträchtliche Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes dann und insoweit auch ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes erforderlich sind und bei der Erstellung des zugrunde liegenden Angebotes nicht ersichtlich waren.

6. Leistungsänderungen, Bauzeitverlängerung, Mehrkosten, Kostenüberschreitung
6.1. Ordnet der AG Leistungsänderungen, Leistungsabweichungen oder zusätzliche Leistungen an, so hat der AN Anspruch auf eine angemessene Bauzeitverlängerung und auf Mehrkosten (ohne vorherige Anmeldung). In diesem Fall wird seitens des AG auf die Verständigungspflicht durch den AN bei erheblichen Kostenüberschreitungen verzichtet.
6.2. Bei Störungen der Leistungserbringung, insbesondere gemäß Punkt 4.1. und 4.2. der AGB, insbesondere bei unvorhergesehenen Witterungseinflüssen hat der AN das Recht auf Verlängerung der Leistungsfrist und die damit verbundenen Mehrkosten. Eine gesonderte Bekanntgabe bzw. Anzeige durch den AN ist nur dann erforderlich, wenn dies dem AG bzw. seinen Vertretern oder Gehilfen nicht durch Korrespondenz, Bautagesberichte und dergleichen bekannt ist oder bekannt sein muss.
6.3. Besteht der AG trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen berechtigt aber nicht verpflichtet ist. Für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt, dass diese nach dem Vertrag oder wenn dies nicht möglich ist durch die Ermittlung auf Preisbasis des Vertrages und soweit möglich unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen hat.
6.4. Gibt es über offene Forderungen, künftige Forderungen oder Mehrkosten dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten oder gar Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, dann ist der AN berechtigt aber nicht verpflichtet, nach schriftlicher Androhung der Niederlegung der Arbeit und Leistung und Setzung einer achttägigen Nachfrist, seine Arbeit und Leistung und die seiner Subunternehmen bis zur vollständigen Einigung über die strittigen Mehrkosten einzustellen.
6.5. Kommt der AG trotz achttägiger Nachfrist der Aufforderung zur Abklärung bauwesentlicher Details nicht nach und kommt es dadurch zu Leistungsverzögerungen, ist der AN auch berechtigt, seine Arbeiten und Leistungen („den Bau“) einzustellen und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen, wobei sämtliche daraus resultierenden Kosten und Verzögerungen der AG zu verantworten hat.
6.6. Der AN kann die vereinbarte Leistung geringfügig abändern, wenn dies aus technischen Gründen notwendig oder zweckmäßig und dem AG zumutbar ist.
6.7. Als beträchtliche Kostenüberschreitung, insbesondere gemäß § 1170a ABGB gilt eine Kostenüberschreitung von 15% des Angebotspreises als vereinbart. Eine solche ist anzuzeigen, diese Pflicht entfällt aber, wenn dies dem AG bzw. seinen Vertretern oder Gehilfen durch Korrespondenz, Bautagesberichte und dergleichen bekannt ist oder bekannt sein muss.

7. Übernahme, Übergabe
7.1. Der AN wird dem AG die Fertigstellung oder die Übernahme des jeweiligen Teilwerk oder Werk schriftlich anzeigen und binnen der nächsten 2 Wochen zumindest zwei mögliche Übergabetermine anbieten. Der AG hat so rasch als möglich einen Übergabetermin zu bestätigen. Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den AN zu erstellen, in diesem werden allfällige Mängel aufgenommen, danach wird das Übernahmeprotokoll unterzeichnet, womit das Teilwerk oder Werk als abgenommen gilt.
7.2. Die Übernahme des Werkes darf allerdings dann verweigert werden, wenn das Teilwerk oder Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch durch den AG wesentlich beeinträchtigen, dies ist vom AG zu dokumentieren, alle Zweifel gehen zu seinen Lasten.
7.3. Kommt es binnen 2 Wochen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Teilwerk oder Werk als nach 2 Wochen abgenommen (Übergabe bzw. Übernahme). Ab diesem Tag laufen alle daran geknüpften Fristen, insbesondere der AGB.

8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist, binnen der allfällige Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Übernahme des Werkes gemäß Punkt 7. der AGB.
8.2. Der AN leistet Gewähr dafür, dass seine Arbeiten und Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden und sein Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
8.3. Ist ein Mangel oder Schaden allerdings auf eine Weisung des AG, die vom AG beigestellten Unterlagen oder Materialien, auf Vorleistungen des AG oder Dritter zustande gekommen, ist der AN diesbezüglich von Gewährleistung und Haftung frei, ausgenommen der AG kann beweisen, dass der AN den Mangel bei pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können.
8.4. Bei Unternehmergeschäften besteht für alle zwischen AG und AN vereinbarten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen eine Rügepflicht des AG für die Geltendmachung der Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Mangelschadenersatzansprüche und der Irrtumsanfechtung. Diese Rügepflicht ist im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 377 UGB vorzunehmen, sodass bei Nichteinhaltung dieser Rügepflicht die Gewährleistungsansprüche als auch die Schadenersatzansprüche wegen des Mangels sowie die Irrtumsanfechtung entfallen. Mit der Rüge hat der AG dem AN gleichzeitig eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen.
8.5. In Abänderung der gesetzlichen Gewährleistung wird vereinbart, dass die Verbesserung eines Mangels als primär erwünscht und vereinbart gilt, der AN hat das Recht auch mehrfach Verbesserungen vorzunehmen, insbesondere wenn die erste Verbesserung den Mangel nicht zur Gänze beseitigt. Der AG kann erst danach Preisminderung geltend machen. Stellt die Verbesserung für den AN einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar und teilt dies der AN mit, dann kann der AG nur mehr Preisminderung begehren. Der AN wird jeden Verbesserungsversuch so rasch als möglich vorzunehmen versuchen, zumindest ist ihm aber für jeden Verbesserungsversuch eine Frist von 2 Wochen zu gewähren, eine längere Frist dann, wenn eine solche für die ordnungsgemäße Mängelbehebung erforderlich oder wegen der Jahreszeit und Witterung angemessen ist. Das Wandlungsrecht (Rücktrittsrecht) des AG wird bei geringen, geringfügigen und behebbaren Mängeln, auch wenn diese schwere Mängel darstellen ausgeschlossen, in diesen Fällen soll ausschließlich Verbesserung stattfinden oder eben die Preisminderung erfolgen. Mit schriftlicher Zustimmung des AN kann allerdings auch in diesen Fällen die Wandlung erfolgen.
8.6. Zur Beweislast wird vereinbart, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten drei Monate ab der Übergabe oder ab dem Zeitpunkt der letzten Leistung auf der Baustelle auftritt, schon im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Tritt der Mangel danach auf, dann ist der AG beweispflichtig.
8.7. Gerechtfertigte Mängelanzeigen oder bestehende Mängel berechtigen den AG nicht dazu, Teilrechnungen nicht zu bezahlen.

9. Schadenersatz und Haftung
9.1. Die Verjährungsfrist wird in jedem Fall mit drei Jahren ab der Übergabe oder ab dem Zeitpunkt der letzten Leistung auf der Baustelle vereinbart. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger wird die Verjährungsfrist mit sechs Monaten vereinbart.
9.2. Für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit haftet der AN dem AG, Schadenersatzansprüche für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grobe Fahrlässigkeit des AN werden aber einvernehmlich ausgeschlossen, außer es handelt sich um Personenschäden oder der AN hätte im Einzelfall eine wirtschaftliche Vormachts- oder Monopolstellung. Die Haftung des AN für den entgangenen Gewinn des AG wird einvernehmlich ausgeschlossen.
9.3. Die Haftungshöhe des AN wird einvernehmlich für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grobe Fahrlässigkeit mit dem Auftragswert des AN begrenzt.
9.4. Werden von Dritten Forderungen gegen den AG geltend gemacht, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN begründen können, ist der AG verpflichtet, den AN unter Vorlage aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen umgehend jedenfalls binnen 2 Wochen schriftlich zu benachrichtigen, widrigenfalls jeder damit zusammenhängende Regressanspruch als verwirkt gilt und vom AG dem AN gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann (Haftungsausschluss).
9.5. Der AG hat bei Schadenersatzansprüchen aus dem gegenständlichen Vertrag Verursachung, Schuld usw. zu beweisen, das gilt auch für die ersten zehn Jahre ab der Übergabe oder ab dem Zeitpunkt der letzten Leistung auf der Baustelle.

10. Baustelle
Der AG ist auf eigene Kosten verpflichtet, dem AN die entsprechende Infrastruktur der Baustelle in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension zur Verfügung zu stellen, insbesondere die erforderlichen Anschlüsse (z.B. für Wasser, Strom, Telefon, Internet usw.), ordentliche Zufahrt, Fahrtwege, Arbeits- und Lagerplätze, Flächen für Aufstellung, Lagerflächen, Sanitäreinrichtungen usw., also alles was zur Auftragserfüllung und Projektumsetzung beizutragen ist und nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN ist. Die Verbrauchskosten sind vom AG zu tragen. Alle Genehmigungen sind vom AG einzuholen.

11. Beendigung aus wichtigem Grund durch den AN
Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der AG oder seine Leute sich fortgesetzt vertrags- und treuwidrig verhalten, insbesondere gemäß Punkt 3. der AGB, wenn Teil- oder Abschlagsrechnungen trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung nicht bezahlt werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist sowie wenn es sachliche Gründe gibt, die befürchten lassen, dass der AG seinen Zahlungspflichten bis zur Vertragserfüllung oder Vertragsendigung nicht nachkommen kann. Im Fall der Beendigung aus wichtigem Grund ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen abzurechnen und dem AG in Rechnung zu stellen, hat der AG ein Verschulden an der Beendigung aus wichtigem Grund so kann der AN den vollen Werklohn in Rechnung stellen, die Geltendmachung von Schäden bleibt des AN vorbehalten.

12. Stornierung des Vertrages durch den AG
Sollte der AG vor Ausführungsbeginn einseitig vom Vertrag zurücktreten, ist von diesem jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % der Gesamtauftragssumme an den AN zu bezahlen. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen des AN bleiben davon unberührt.

13. Aufrechnung, Abtretung
13.1. Der AG kann eigene Forderungen nicht gegen solche des AN aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Forderungen des AG aus einem rechtkräftigen Gerichtstitel gegen den AN, es gilt auch nicht für Konsumenten bei Zahlungsunfähigkeit der AN und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der AN stehen, gerichtlich festgestellt oder von der AN anerkannt sind.
13.2. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten.

14. Firmentafeln, Referenzen, Verwendung von Fotos und Videos
14.1. Der AN ist berechtigt Firmen- und Werbetafeln für die Dauer der Leistungserbringung am Projektstandort anzubringen und den Auftrag des AG in der Referenzliste zu führen und Abbildungen zu veröffentlichen.
14.2. Während der Begutachtungen/Baubegehungen des Projektes werden seitens des AN Fotos und/oder Videos angefertigt. Diese Fotos/Videos werden seitens des AN bzw. beauftragter Subunternehmer für die Erstellung des Angebotes verwendet. Wenn es zu einem Auftrag kommt, wird dieses Material zur Auftragsabwicklung verwendet. Der AG hat jederzeit das Recht, die Löschung zu verlangen. Im Rahmen der Datenschutzmaßnahmen wird dieses Material vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung durch Dritte geschützt.
14.3. Im Rahmen der Auftragsausführung wird die Durchführung im Verlauf der Baumaßnahmen laufend anhand von Fotos und Videos dokumentiert. Bilder, die auch für den AG relevant sind, werden – wenn angefordert – elektronisch zur Verfügung gestellt.

15. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN. Bei Zahlungsverzug macht der AN die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, wobei vereinbart wird, dass diese Geltendmachung kein Rücktritt vom Vertrag ist, außer er wird ausdrücklich erklärt.

16. Urheberrecht
Die Urheberrechte an den von der Bau- & Energietechnik ZT GmbH und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke), auch auszugsweise, ohne ausdrückliche Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Handelt es sich beim AG um einen Unternehmer wird für sämtliche Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Bau-& und Energietechnik ZT GmbH vereinbart. Der AN hat das Recht, auch am allgemeinen Gerichtstand des AG oder an einem Sondergerichtstand zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher zu erhebenden Klagen gilt § 14 Abs. 1 KSchG.
17.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, die Anwendung von UN-Kaufrecht und der Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.

18. Schlussbestimmungen
18.1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und alle Erklärungen, Anzeigen, Änderungswünsche des AG bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
18.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.